Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für
alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen
Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden
rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen,
telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er
nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und
Sondervereinbarungen wünscht.
2. Angebot (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)
Unsere Angebote sind freibleibend.
Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen,
Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und
sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich,
aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleich gilt für Angaben
der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
3. Auftragsbestätigungen
Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen
unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen, bedürfen
zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.
Bestätigte Preise gelten nur bei der Abnahme der bestätigten
Menge. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann
als Festpreis, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens
jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch schriftliche
Bestellung angenommen wird.
4. Lieferung
a) Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist
freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit
Ankunft vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der
Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.
Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige
Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel
bleibt vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager
bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer
mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrene
Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu
erfolgen.
b) Liefertermin und Lieferfristen
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagen.
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der
Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14
Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in
Verzug gesetzt wird. Unvorhergesehene außergewöhnliche
Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien
uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der lieferpflicht. Im Fall unseres
Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden
Unmöglichkeiten der Leistungen sind Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
5. Mängelrügen und Mängelhaftung
Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle
erkennbaren und wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmeldungen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen
nach Lieferung, in jeden Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau
schriftlich anzuzeigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft
ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten
Minderqualität nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter,
berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459
Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen unseren Kunden unter
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche zu.
Schadensersatzansprüche unserer Kunden aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren
gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.
6. Rücksendung
Von uns gelieferte Ware wird nur im tadellosem Zustand nach
unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen.
Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen
Unkostenanteils gutgeschrieben. Eine Rücknahme von
Sonder-anfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders
beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
7. Zahlung
a) Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart wird,
sofort fällig und zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist
Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen -
ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres
Kunden entgegenstehen – beglichen sind.
Für die Skontorechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug
von Rabatt, Fracht usw. maßgeblich.
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom
Fälligkeitstage und von unserem, der kein Kaufmann ist, ab
Verzug Zinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Kreditkosten,
mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, zu berechnen: die
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Alle und
unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände
bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessens geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu
mindern.
c) Der Außendienst ist nicht berechtigt, Zahlungen
entgegenzunehmen. Unsere Forderung bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung bestehen.
d) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen, auch als gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Als unsere Forderungen gelten auch die Forderungen
derjenigen Konzernunternehmen, die in Ziff. III 6. Näher
bezeichnet sind.
8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns
alle Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne Ziff. I. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang der Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
I.
8.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnliche
Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass
die Forderungen aus der weiter Veräußerungen gemäß den Ziff. 4
und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
8.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie
dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren,
so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung
nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweiligen
Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem
Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Käufers aus dem
Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiterveräußerungswertes der
jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der
Veräußerung von Waren, an den wir Miteigentumsrechte gemäß Ziff.
2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
8.5. Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf
uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch
Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte
hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird
dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt oder,
falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen
Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns
abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen,
unverzüglich an uns abliefern.
8.6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines
Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die
Forderung aus dem Werk- oder Werkslieferungsvertrag in gleichem
Umfange im Voraus abgetreten, wie es in Ziff. 4 bestimmt ist.
8.7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerrufe
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in
Ziff. III 4. Genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der
Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an
Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten – sofern wir das nicht selbst zu – und uns die zur
Erziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.8. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt
dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die
Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht
erfüllt.
9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen
durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H. sind wir
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der
Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der
Sitz der Firma. Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand
der Sitz unserer Firma, dies gilt auch ausdrücklich für alle
Fälle von Scheckklage.